Videokamera im Auto: Rechtslage zum Datenschutz

Was erlaubt ist und was nicht


13.11.2014

Dashcams - die kleinen Kameras, die an Armaturenbrett oder Windschutzscheibe angebracht werden, um das Geschehen vor dem Fahrzeug festzuhalten - sind nicht in allen europäischen Ländern erlaubt. In Österreich zum Beispiel unterliegen fix installierte Kameras mit Blick auf öffentliche Bereiche der im Datenschutzgesetz festgelegten Meldepflicht und dem Registrierungsverfahren für Videoüberwachungen. "Zwar sind Dashcams nicht verboten. Ausdrücklich genehmigt wurden sie jedoch noch nie", erläutert ÖAMTC-Chefjurist Martin Hoffer. "Im Gegenteil: Wenn eine Privatperson Bild- oder Videomaterial veröffentlicht oder weitergibt und darauf kann man Personen oder Fahrzeugkennzeichen erkennen, macht sie sich strafbar." ÖAMTC-Jurist Martin Hoffer gibt Auskunft, was erlaubt ist und was nicht:

Online-stellen von Aufnahmen:
"Wird eine Dashcam-Aufzeichnung ins Internet gestellt und so der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, ohne dass Personen und Fahrzeugkennzeichen unkenntlich gemacht wurden, hat man ohne Zustimmung der Beteiligten eindeutig gegen deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten verstoßen", erläutert der ÖAMTC-Chefjurist.

Nachweis von Straftaten anderer:
"Gegen das Recht auf Schutz personenbezogener Daten verstößt man auch, wenn man ein (Fehl-)Verhalten anderer bei Polizei oder Behörde anzeigt und das mit Videomitschnitten oder Digitalfotos belegen will." Aufzeichnungen von Videos oder die Erstellung digitaler Fotos zur Strafverfolgung sind auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur der Polizei und nur unter recht strengen Voraussetzungen gestattet. Eine Privatperson muss aufgrund des Verstoßes gegen das Datenschutzrecht mit einer Strafe und zivilrechtlich geltend gemachten Unterlassungsansprüchen rechnen.

Nachweis der eigenen (Un-)Schuld:
Wird man selbst beanstandet und kann anhand eines zufällig vom Straßenrand oder aus dem Auto aufgenommenen Videos einen vorgeworfenen Sachverhalt oder Tatbestand widerlegen, stellt die Übermittlung der Daten dann keine Datenschutzgesetzverletzung dar, wenn auf der übermittelten Passage keine personenbezogenen Daten unbeteiligter Personen erkennbar sind. Unklar ist, ob man aufgenommene Daten hergeben muss anhand derer man sich selbst belasten würde. "In Deutschland wollte vor einigen Monaten ein Radfahrer durch Vorlage eines Videos die Klärung einer Schuldfrage in seinem Sinne beeinflussen. Stattdessen hat er sich durch das Video dann aber selbst belastet", erzählt ÖAMTC-Chefjurist Martin Hoffer.

Aufnahmen für private Zwecke:
Möglich ist natürlich, dass jemand einfach nur die schöne Landschaft oder eine Fahrt mit Auto, Motorrad oder Fahrrad dokumentieren möchte. "Wenn ein Video rein für private Zwecke aufgenommen wird, verstößt es auch dann nicht gegen den Datenschutz, wenn dabei andere Personen oder Kennzeichen erfasst werden", erläutert der ÖAMTC-Chefjurist. Es darf sich aber eben nicht um eine systematische Überwachungstätigkeit oder um bewusstes Sammeln von Beweismaterial handeln.

Rechtliche Situation in Europa

Zulässig sind Dashcams in Bosnien-Herzegowina, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Italien, Malta, Niederlande (nur für den privaten Gebrauch), Norwegen, Serbien und Spanien. In Belgien, Deutschland, Luxemburg, Portugal, Schweden und in der Schweiz sollte aufgrund datenschutzrechtlicher Bedenken auf die Verwendung verzichtet werden.

Quelle: ÖAMTC

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