Wegen Urlaub die Einspruchsfrist für Strafbescheid verpasst ?

Urlaubspost möglichst rasch durchsehen

Wer kennt das nicht - nach einem längeren Urlaub türmt sich irgendwo in der Wohnung ein Berg Post , der von lieben Nachbarn oder Verwandten unsortiert aufgeschlichtet wurde. "Bis zum Durchforsten der Werbesendungen, Briefe, Karten und sonstigen Postsendungen sollte man aber nicht zu viel Zeit verstreichen lassen", empfiehlt ÖAMTC-Verkehrsjurist Martin Hoffer. "Es kann durchaus sein, dass sich zwischen all den Schriftstücken eine Benachrichtigung über einen erfolglosen Zustellversuch eines Strafbescheides versteckt." Entdeckt man einen solchen, heißt es rasch handeln. Denn mit dem Tag der Hinterlegung, also mit dem Tag, an dem dieses Schriftstück theoretisch erstmals von der Post oder einem Postpartner hätte abgeholt werden können, beginnt auch die 14-tägige Frist für einen Einspruch oder eine Berufung gegen den Strafbescheid .

"Ist die Rechtsmittelfrist nach Rückkehr aus dem Urlaub noch nicht abgelaufen, kann es durchaus vorkommen, dass möglicherweise nur noch wenige Tage übrig bleiben, um Einspruch zu erheben", erklärt der ÖAMTC-Jurist und verdeutlicht das mit einem Beispiel: "Kehrt zum Beispiel jemand am Samstag, dem 15. August aus dem Urlaub zurück, kann er frühestens am Montag, den 17. August, das Schriftstück von der Post abholen. Wurde der Bescheid aber schon am 10. August, während der Abwesenheit, hinterlegt, endet die Frist für ein Rechtsmittel schon am 24. August und nicht, wie man meinen könnte, am 31. August." Mehr Glück hat man, wenn die Dauer der Einspruchsfrist bei der Rückkehr an die Wohnadresse bereits abgelaufen ist. "Sofern das Schriftstück auf der Post noch abholbereit liegt, beginnt die Frist für Einspruch oder Berufung an dem Tag, der der Rückkehr an die Wohnadresse folgt", erläutert der ÖAMTC-Experte. Wer urlaubsbedingt die Abholfrist versäumt hat, kann nichts weiter tun, als auf einen weiteren Zustellversuch zu warten .

Der ÖAMTC empfiehlt daher unmittelbar nach der Rückkehr aus dem Urlaub den gesamten Posteingang genau durchzusehen und besonders auf gelbe Hinterlegungsscheine zu achten . "So kann man vermeiden, dass man wichtige Fristen versäumt und man hat noch Zeit, entsprechend zu reagieren", erklärt der Clubjurist. Belege von Hotelrechnungen, Flugtickets etc. sollte man aufheben und nicht sofort vernichten . "Wenn es hart auf hart kommt, können solche Dokumente zum Nachweis der Urlaubsreise sehr hilfreich sein. Denn die bloße Behauptung, ortsabwesend gewesen zu sein, reicht nicht aus", sagt Hoffer.

Frist versäumt - was nun?

Hat man die Frist dennoch versäumt, gewährt das Gesetz zwar die Möglichkeit, einen Antrag auf "Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis" zu stellen. "Behörden informieren aber selten über dieses rechtliche Hilfsmittel", sagt der ÖAMTC-Experte. Unter welchen Voraussetzungen ein solcher Antrag möglich ist, erfährt man bei den Experten der ÖAMTC-Rechtsberatung im jeweiligen Landesclub oder unter (01) 71199 - 1530 bzw per E-Mail: office@oeamtc.at .

Bei Anonymverfügungen ist die Sachlage ein wenig anders. Wer urlaubsbedingt die vierwöchige Einzahlungsfrist ab der Ausstellung der Anonymverfügung versäumt hat, kann im Regelfall nur auf die meist höhere Strafverfügung warten. Wurde die Frist aber nur um wenige Tage versäumt, hat man mit sofortiger Einzahlung durchaus eine Chance, dem Verfahren zu entgehen . "Zur Sicherheit sollte man aber gleichzeitig telefonisch oder per Fax der Behörde die Einzahlung bestätigen und den Grund für die Verzögerung mitteilen", sagt der ÖAMTC-Jurist abschließend. " Bürgerfreundliche Behörden gewähren nämlich sehr wohl eine kulante 'Nachfrist' ."

Quelle: ÖAMTC

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