Mit der Drohne im Ausland - was ist erlaubt?

Vorsicht bei der Veröffentlichung von Luftaufnahmen

Urlauber, die ihre Drohne mit ins Ausland nehmen wollen, sollten sich vorab über allgemeine und länderspezifische Vorschriften informieren. Die Regelungen unterscheiden sich von Land zu Land stark und bei Verstößen drohen hohe Strafen.

Zu den allgemein gültigen Regeln für Drohnenpiloten im In- und Ausland gehören: auf Sicht fliegen, die Privatsphäre Dritter und den Datenschutz achten, ausreichend Abstand zu Gebäuden und unbeteiligten Personen halten, Flugverbotszonen beachten und landen, wenn sich Flugzeuge oder Helikopter nähern. "Auch wichtig ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, denn bei einem Unfall haftet der Drohnenpilot", rät ÖAMTC-Drohnenexperte Benjamin Hetzendorfer.

Viele Länder haben zusätzlich ihre eigenen Vorgaben:

In Kroatien sind Drohnen nach Gewicht und maximaler Fluggeschwindigkeit in verschiedene Kategorien unterteilt. Im Regelfall muss schon vor der Reise eine Registrierung bei der Luftfahrtbehörde erfolgen. Eine Plakette mit Name, Adresse und Kontaktmöglichkeiten ist ebenfalls vorgeschrieben. Fotografieren und Filmen mit Drohnen ist in Kroatien für Touristen kaum möglich - dafür bedarf es einer Genehmigung der State Geodetic Administration, die für Touristen im Regelfall aber nicht erteilt wird.

In Griechenland dürfen Drohnen ohne Bewilligung 49 Meter hoch und im Umkreis von 50 Metern geflogen werden. Mit vorheriger Bewilligung der Luftfahrtbehörden sind es 120 Meter Höhe und 500 Meter Entfernung. Zu Flughäfen ist ein Mindestabstand von acht Kilometern einzuhalten - womit auch auf vielen Urlaubsinseln die Drohne im Koffer bleiben muss.

In Italien ist für den privaten Gebrauch von Drohnen keine Genehmigung der Luftfahrtbehörde notwendig. Der Pilot darf das Gerät maximal 70 Meter hoch und in 200 Meter Entfernung fliegen. Aber Achtung: Für einige Städte, wie z.B. Venedig, gilt ein Flugverbot für Drohnen.

In Deutschland gilt für Drohnen über 250 Gramm Abfluggewicht eine Kennzeichnungspflicht, d.h. der Name und die Adresse des Halters müssen feuerfest und deutlich sichtbar am Gerät angebracht sein. Für Drohnen mit mehr als zwei Kilo Abfluggewicht benötigt man einen Flugkenntnisnachweis.

Ab Sommer 2020 gelten in allen EU-Mitgliedstaaten einheitliche rechtliche Bestimmungen, dann wird auch die Drohnennutzung in vielen Urlaubsdestinationen wesentlich einfacher.

Wer mit dem Flugzeug verreist, sollte wissen: Während die Drohne selbst im Koffer transportiert werden kann, sollten die Akkus im Handgepäck untergebracht werden. Da es sich meist um besonders heikle Lithium-Polymer-Batterien handelt, empfiehlt sich der Transport in einem feuerfesten Aufbewahrungsbeutel, z.B. einer sogenannten Lipo Bag.

Aufgrund der Panoramafreiheit dürfen prinzipiell auch Urlaubsfotos von urheberrechtlich geschützten Gebäuden veröffentlicht werden - solange sie von öffentlichen Verkehrswegen aus zu sehen sind. Aber: "Wer ein berühmtes Bauwerk mit einer Drohne fotografiert und das Bild online stellt, kann Probleme bekommen", warnt ÖAMTC-Experte Hetzendorfer. "Die Panoramafreiheit gilt dann meist nicht, da Drohnen aus Perspektiven fotografieren oder filmen, die für den normalen Betrachter im öffentlichen Raum nicht erreichbar sind."

Weitere Infos zur neuen EU-Drohnenverordnung und zu rechtlichen Bestimmungen der beliebtesten Urlaubsziele gibt's unter www.oeamtc.at/drohnen .