Rückerstattung der NoVA bei Gebrauchtwagen-Import

Der Gebrauchtwagen muss vor dem 1. Juli 2008 in einem EU-Staat zum Verkehr zugelassen worden sein.

Käufer von importierten Gebrauchtwagen können unter bestimmten Voraussetzungen vom Staat einen Teil der NoVA (Normverbrauchsabgabe) zurückverlangen , bestätigt das Finanzministerium auf Anfrage des ARBÖ. Konkret betrifft es Gebrauchtwagen, die seit dem 1. Juli 2008 nach Österreich importiert wurden . Mit seiner Aktion "Geld zurück bei importierten Gebrauchten" hilft der ARBÖ den betroffenen Autokäufern, leichter zu ihrem Geld zu kommen.

" Im Einzelfall geht es um viel Geld ", begründet Dr. Ralf Hasler, Leiter des ARBÖ-Rechtsreferates, diese Aktion des ARBÖ. "Wer beispielsweise einen Gebrauchtwagen mit einem CO2-Ausstoß von 250 g pro km nach dem 1. Juli 2008 aus dem übrigen EU-Gemeinschaftsraum nach Österreich importiert hat, kann in diesem Fall 1.750 Euro
zurückverlangen."

Der ARBÖ bietet Betroffenen ein Musterformular , welches man bequem von der ARBÖ-Website herunterladen kann: www.arboe.at/nova.html . Dieses dann vollständig ausfüllen und bei zuständigen Wohnsitzfinanzamt einbringen (persönlich oder postalisch). Ferner muss die Zulassung des Fahrzeuges im übrigen Gemeinschaftsgebiet vor dem 1. Juli 2008 nachgewiesen werden. Der Nachweis für die Zulassung des Fahrzeuges muss in Kopie beigelegt werden.

Achtung : Nicht alle importierten Gebrauchtfahrzeuge erhalten den Malus zurück, dies ist nur unter folgenden Voraussetzungen möglich :

  1. Der Gebrauchtwagen muss vor dem 1. Juli 2008 in einem EU-Staat zum Verkehr zugelassen worden sein (Autos, die von Nicht-EU-Staaten importiert wurden, sind nicht betroffen). Als Nachweis für die Zulassung des Fahrzeuges kommen eine Zulassungsbestätigung, Kopie des Zulassungsscheines, Kopie des Typenscheines oder ein vergleichbares Datenblatt in Frage.
  2. Der Gebrauchtwagen muss mehr als 180 g CO2 pro km ausstoßen . Grund: Wer die Grenze von 180 g CO2 pro km nicht überschritten hat, musste ohnehin bisher keinen CO2-Malus zahlen und kann diesen Malus daher auch nicht zurückverlangen.

Quelle: ARBÖ

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