Autofahren im Fasching : Die Narren sind los

Beim Autofahren mit Kostüm ist Vorsicht geboten

Der Faschingsdienstag fällt heuer auf den 5. Februar . An diesem Tag finden in zahlreichen Orten und Städten die beliebten Faschingsumzüge statt, bei denen die Narren ausgelassen auf ihren Umzugswagen feiern. Solche Veranstaltungen bergen jedoch Risiken für Besucher und Autofahrer . "Die Kostümierten haben durch die Maske ein eingeschränktes Sichtfeld. Außerdem sind die Narren oft alkoholisiert unterwegs. Für Autofahrer heißt es deshalb besonders vorsichtig und aufmerksam zu fahren, um Unfälle zu vermeiden", sagt ÖAMTC-Juristin Verena Pronebner.
 
Bei Faschingsumzügen kann es aber auch durch Übermut zu Beschädigungen an abgestellten Autos kommen. Grundsätzlich ist der Kostümierte für die von ihm verursachten Schäden verantwortlich. Wenn er wegen seiner Verkleidung im Nachhinein nicht mehr identifiziert werden kann, haftet der Veranstalter. "Der hat außerdem zur Sicherheit eine ausreichende Anzahl von Ordnern bereitzustellen", sagt die ÖAMTC-Juristin. Bei einem Umzug mit etwa 60 Narren reichen nach Judikatur der österreichischen Gerichte aber bereits drei Ordner für die Erfüllung der Sicherungspflicht.
 
Nach der Straßenverkehrsordnung muss die Faschingsgruppe bei Dämmerung und Dunkelheit im Sinne der Sicherheit entsprechend beleuchtet werden. "Das kann durch ein mitfahrendes Fahrzeug geschehen oder mit Lampen auf allen Seiten der Gruppe, die weiß nach vorne und rot nach hinten leuchten ", erklärt die Clubexpertin. Auch für die Besucher und Teilnehmer am Faschingsumzug gilt, von den fahrenden Festtagswagen den nötigen Sicherheitsabstand zu halten, damit man nicht unter die Räder kommt, wenn man stürzt oder stolpert.

Vorsicht mit der Faschingskluft im Auto

Nach den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes muss der Fahrzeuglenker dafür sorgen, dass durch ausreichend Sicht vom Lenkerplatz aus eine sichere Fahrt möglich ist. Sind durch die Faschingskostümierung die Bewegungsfreiheit oder die Sicht eingeschränkt , ist die Voraussetzung für ein sicheres Lenken des Fahrzeuges nicht mehr gegeben. "Eine Bestrafung ist theoretisch bis zu absurd hohen 5.000 Euro möglich . Der Faschingsnarr darf sich also nicht wundern, wenn die Exekutive ihn wegen der Kostümierung beanstandet", sagt die ÖAMTC-Juristin abschließend.
 
Quelle: ÖAMTC

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